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Bei der Verantwortung für die Ladungssicherung unterscheidet man das
Ordnungsrecht und das Handelsrecht.
Das Handelsrecht will ich hier mal etwas links liegen lassen.
Danach sind der Absender und der Frachtführer für die Ladungssicherung verantwortlich. Der Absender kann seine Pflichten nach dem HGB auf den Frachtführer (aber niemals auf den Fahrer!!) übertragen. Dann ist er nur noch in der Verpflichtung, nachweislich Kontrollen durchzuführen.
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Nach dem Ordnungsrecht, hier § 22 StVO, sind der Fahrer und der Verlader verantwortlich.
Als Verlader benannte das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.12.1982 den "Leiter der Ladearbeiten" oder auch Verlade - Verantwortlicher.
Wer diese Person ist, wurde nicht definiert.
Es muss jedoch eine Person sein, die in verantwortlicher Position steht.
Der "Leiter der Ladearbeiten" wird von der Firmenleitung benannt (meistens - wenn nicht > siehe unten).
Diese benannte Person (es stand schon 2 Zeilen höher) muss in verantwortlicher Position stehen.
Je nach Grösse der Firma und der Anzahl der Beschäftigten kann es auch der Gabelstaplerfahrer sein, meistens ist er es jedoch nicht.
Verantwortlich bedeutet u. a., das Recht zu haben, die Verladung abzulehnen, wenn z. B.
- das Fahrzeug nicht geeignet ist,
- kein, oder nicht ausreichendes Ladungssicherungsmaterial mitgeführt wird, oder aber auch
- wenn der Fahrer nicht geeignet erscheint
Wenn kein Verlade - Verantwortlicher benannt wurde, geht die Verantwortlichkeit hoch bis zur Firmenleitung (Geschäftsführer, Prokurist, usw.)
Merke:
Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist nicht die Firma (Firmenleitung, Geschäftsführung) heranzuziehen, sondern eine natürliche Person.
Wird diese Person nicht gegenüber der Polizei als Verantwortlicher benannt, wird der Geschäftsführer über das zuständige Gewerbeamt oder das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtes ermittelt.
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Viele Firmen, die Produkte erstellen oder vertreiben, sind sich nicht darüber im Klaren, welche Verantwortung - welche Pflichten sie haben.
Die Erfahrungen im Gespräch mit Verladern zeigt diese deutliche Tendenz auf.
Einige Erklärungen wie:
- ich habe extra meinen Fuhrpark abgeschafft, damit ich mit dem Transport nichts zu tun habe, oder
- dass ist doch Sache des Fahrers, die Ladung zu sichern, oder aber auch
- der Hinweis auf den Lieferschein, auf welchem der Fahrer unterschrieben hat,
dass er allein für die Ladungssicherung verantwortlich ist und diese durchführt,
zeigen nur, dass die rechtliche Materie hier nicht bekannt ist.
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Fazit:
Der Verlader steht in der Verantwortlichkeit
- seit einem 1/4 Jahrhundert besteht das OLG Urteil bereits -
und hoffentlich wird diese Verantwortung bald konkret
in die entsprechende Vorschrift des § 22 StVO mit aufgenommen.
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Am 11. September 2006 hat das OLG Celle die Rechtsbeschwerde eines Verladers abgewiesen.
Begründung war, dass das OLG Stuttgart bereits vor vielen Jahren Recht gesprochen hat und dass sich dieses Recht bis heute nicht geändert hat.
Am 28. Februar 2007 hat das OLG Celle erneut eine Rechtsbeschwerde eines Verladers abgewiesen.
Beide Urteile basieren auf Ordnungswidrigkeitenanzeigen, die von mir gefertigt wurden.
zu den Entscheidungen:
Aber nicht genug damit - es ging weiter bis zum Bundesverfassungsgericht.
Den ausführlichen Bericht, von der Feststellung der Ordnungswidrigkeit bis zur Entscheidung des BVG finden Sie auf der nächsten Seite: “ BVG ”
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