Ladungssicherung auf der Strasse

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Waagerecht liegende Platten mit Überbreite

Auf die Schnelle reisse ich hier ein Thema an, welches gerade  sehr aktuell ist.

Waagerecht liegende Platten mit Überbreite dürfen laut § 22 (5) StVO nicht transportiert werden.

Das gab in der letzten Zeit erhebliche Unstimmigkeiten bis zur Stilllegung von Transporten.

Zunächst jedoch, wegen der zeitlichen Nähe, ein Erlass des Nds. Wirtschaftsministerium und das Protokoll der BLFA Sitzung im Mai 2009 (Auszug) mit freundlicher Genehmigung von Herrn Dörbaum, Nds. Wirtschaftsministerium.

Erlass Nds

Erlass NRW

Protokoll BLFA

Der Erlass NRW stammt aus dem März 2009.

Der BLFA tagte Anfang Mai 2009 und Anfang Juni hat das nieder-sächsische Wirtschaftsministerium den o. a. Erlass herausgegeben.

Die Frage ist nur:

Was helfen diese Entscheidungen?

Der BLFA hat eine Entscheidung (nicht einvernehmlich, wie es in einer Stellungnahme des Verband Verkehrswirtschaft und Logistik, NRW heisst) getroffen.

Man weigert sich, Klarheit in den § 22 StVO zu bringen.

Vielmehr wird folgende, zusammenfassende Auslegung erbracht:

Eine einzelne, waagerecht liegende Platte mit Überbreite wird nicht unter dem (speziellen) Abs. 5 subsumiert, sondern unter Abs. 2, weil es sich um eine ganze Ladung handelt.

Werden mehrere Platten mit Überbreite transportiert, so handelt es sich auch hier um die gesamte Ladung, die Überbreite hat und damit wird das auch vom Abs. erfasst.

Nur, wenn neben überbreiten Platten auch noch Platten transportiert werden, die maximal Fahrzeugbreite oder weniger haben, könnte das Erscheinungsbild die Erkennbarkeit der überbreiten Platten erschweren.

Was ist aber, wenn hinter der Ladung eine Plane niedergezurrt ist?

GST-B-09-Blech-01-01

In diesem Fall wurden zwar auch Bleche transportiert, die nicht überbreit waren, aber selbst, wenn das nicht der Fall gewesen wäre, würde die Plane für nachfolgende Kraftfahrer dafür sorgen, dass die überbreite Platte wesentlich schlechter erkannt wird.

Was ich damit meine ist, dass der BLFA zuviel auf die “gesamte” Ladung abhebt und dass dann der Abs. 2 des § 22 StVO zum Tragen kommt.

Ich denke, dass der Abs. 5 hier “lex spezialis” gegenüber dem Abs. 2 ist.

Was wird mit der Marschroute des BMVBS / der Mitglieder des BLFA erreicht?

- Unsicherheit bei den Verladern,

- Unsicherheit bei den Spediteuren,

- Unsicherheit bei den LKW Fahrern, und

- Unverständnis bei Polizei und BAG.

Warum das Ganze?

Man ist nicht bereit, erkannte Unklarheiten durch eine kurze Streichung im Text des Abs. 5 durchzuführen, z. B.:

“Einzelne Stangen oder Pfähle und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.”

Waagerecht liegende Platten könnten dann transportiert werden, wenn sie gut erkennbar sind.

Im § 22 Abs. 5 der StVO steht:

“ ... Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und ...”

Nach § 46 StVO kann vom Absatz 5 des § 22 StVO keine Ausnahmegenehmigung für den Transport überbreiter Bleche erteilt werden.

Das große Durcheinander, wie es doch gehen so, aber völlig unlogisch und inkonsequent ist - und eine Möglichkeit, wie dieses Problem für alle Parteien gelöst werden kann, finden Sie hier:

Die Lösung?

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