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Der Erlass NRW stammt aus dem März 2009.
Der BLFA tagte Anfang Mai 2009 und Anfang Juni hat das nieder-sächsische Wirtschaftsministerium den o. a. Erlass herausgegeben.
Die Frage ist nur:
Was helfen diese Entscheidungen?
Der BLFA hat eine Entscheidung (nicht einvernehmlich, wie es in einer Stellungnahme des Verband Verkehrswirtschaft und Logistik, NRW heisst) getroffen.
Man weigert sich, Klarheit in den § 22 StVO zu bringen.
Vielmehr wird folgende, zusammenfassende Auslegung erbracht:
Eine einzelne, waagerecht liegende Platte mit Überbreite wird nicht unter dem (speziellen) Abs. 5 subsumiert, sondern unter Abs. 2, weil es sich um eine ganze Ladung handelt.
Werden mehrere Platten mit Überbreite transportiert, so handelt es sich auch hier um die gesamte Ladung, die Überbreite hat und damit wird das auch vom Abs. erfasst.
Nur, wenn neben überbreiten Platten auch noch Platten transportiert werden, die maximal Fahrzeugbreite oder weniger haben, könnte das Erscheinungsbild die Erkennbarkeit der überbreiten Platten erschweren.
Was ist aber, wenn hinter der Ladung eine Plane niedergezurrt ist?
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