Ladungssicherung auf der Strasse

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Halter

Ladungssicherung: Verstoß Halter

Der Halter sorgte nicht dafür, dass der Fahrer ausreichendes und erforderliches Ladungssicherungsmaterial mitführte, bzw. setzte ein weniger oder ungeeignetes Fahrzeug/ und - oder einen ungeeigneten Fahrer ein.

Halterpflichten gem. 30, 31 StVZO / 24 StVG, aber auch VDI Richtlinien 2700ff.

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Halter - Verantwortlichkeit:

Das BayObLG warf somit dem Halter einen Verstoß gegen die Pflicht vor, Sorge dafür zu tragen, dass die Ladung verkehrssicher verstaut und gegen Herabfallen besonders gesichert ist.

Die Entscheidung nimmt nochmals grundsätzlich Stellung zur Bedeutung der VDI-Richtlinie 2700.

Diese spielt eine besondere Rolle, weil in den 31 StVZO, 22 Abs. 1 StVO nicht im Einzelnen geregelt ist, welche Sicherungsmaßnahmen konkret zu ergreifen sind.

Die VDI-Richtlinie sollte daher auch jedem Verantwortlichen bekannt sein.

Dies gilt für Fahrzeughalter gleichermassen wie für Verlader eigener LKW sowie für die Beladung von Fremdfahrzeugen.

 

Das bedeutet, dass das Fahrpersonal und die Verantwortlichen für die Verladung nachweislich geschult sein müssen und

die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften vom Halter regelmässig, zumindest stichprobenartig, überprüft werden müssen.

Entscheidende Stelle / Aktenzeichen:

Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1. Senat für Bussgeldsachen,

Beschluss vom 30.07.2002, Az.: 1 ObOWi 15/02

VDI Richtlinie 2700 Blatt 1:

Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen - Ausbildung und Ausbildungsinhalte

(kostet 270 € Bussgeld und bringt drei Punkte in Flensburg, bei Gefährdung 325 € und bei Unfall 390 )

 

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