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Der Gewichts - Bereich ist noch wesentlich umfangreicher, als der Bereich der Abmessungen.
Hier müssen wir uns an den § 34 der StVZO halten.
Es wird zunächst unterschieden zwischen Achslasten (Absatz 4) und Gesamtgewicht (Absatz 5).
Dazu heisst es in Absatz 4:
- Punkt 1a: Einzelachsen ... 10,00t
- Punkt 1b: Einzelachsen (angetrieben) ... 11,50t
- Punkt 2: Doppelachslasten von Kraftfahrzeugen (...)
- Punkt 2a: Achsabstand weniger als 1,0m ... 11,50t
- Punkt 2b: Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3m ... 16,50t
- Punkt 2c: Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8m ... 18,00t
- Punkt 2d: Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3m ...(...) 19,00t
- Punkt 3: Doppelachslasten von Anhängern (...)
- Punkt 3a: Achsabstand weniger als 1,0m ... 11,00t
- Punkt 3b: Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3m ... 16,00t
- Punkt 3c: Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8m ... 18,00t
- Punkt 3d: Achsabstand 1,8 m oder mehr ... 20,00t
- Punkt 4: Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschrift von
- Punkt 4a: Achsabstand nicht mehr als 1,3m ... 21,00t
- Punkt 4b: Achsabstand mehr als 1,3 m und nicht mehr als
Dazu heisst es in Absatz 5:
- Punkt 1: Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen
- Punkt 2: Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen (ausgen. Nr. 3+4)
- Punkt 2a: Kraftfahrzeuge ... 25,00t
- Punkt 2b: Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast
- Punkt 2c: Anhänger ... 24,00t
- Punkt 2d: KOM, als Gelenkfahrzeuge ... 25,00t
- Punkt 3: Fahrzeuge mit mehr als 3 Achsen (ausgen. Nr. 4)
- Punkt 3a: Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten
- Punkt 3b: Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen ... 32,00t
- Punkt 4: Fahrzeuge mit mehr als 4 Achsen
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