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Im Bereich der Fahrzeuglänge ist es etwas umfangreicher, als bei den erlaubten Breiten und Höhen.
Hier müssen wir uns an den § 32 der StVZO halten.
Dazu heißt es in Absatz 3:
- Punkt 1: Kfz und Anhänger 12,00m
- Punkt 2: 2-achsige Kraftomnibusse (KOM) 13,50m
- Punkt 3: KOM mit mehr als 2 Achsen ... 15,00m
- Punkt 4: KOM als Gelenkfahrzeug (...) 18,75m
Dazu heißt es in Absatz 4:
- Punkt 1: Sattelkraftfahrzeuge 15,50m
- Punkt 2: Sattelkraftfahrzeuge unter best. Bedingungen 16,50m
- Punkt 3: Kfz + Anhänger 18,00m
- Punkt 4: LKW und Anhänger unter best. Bedingungen 18,75m
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