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Die vorgeschriebene Höhe von 4m weist hier keine Toleranz auf.
Sie wird mit einem geeichten Höhenmessgerät gemessen.
Der kontrollierende Beamte muss - ohne dass hier ein Freifahrtschein erteilt wird, natürlich immer die Verhältnismässigkeit beachten.
Ich würde eine Höhe von 4,01 m oder 4,02 m nicht mit einer Untersagung der Weiterfahrt belegen.
Es bleibt aber eine Einzelfallentscheidung des kontrollierenden Beamten - er hat zu verantworten, was er noch akzeptieren kann.
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