- Fahrzeug breiter als 2,55 m, so bedarf es einer Genehmigung
nach § 70 StVZO und einer Erlaubnis nach § 29 (3) StVO, oder
- die Ladung des Fahrzeuges breiter als 2,55 m, so bedarf es
einer Genehmigung nach § 46 StVO
Die Breite wird nur im günstigsten Fall direkt gemessen werden können.
Wenn das nicht möglich ist, sollten die äussersten Punkte mit einem Lot auf die Fahrbahn projiziert werden und diese markierten Punkte dann mit einem geeichten Massband oder einem Zollstock gemessen werden.