Ladungssicherung auf der Strasse

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Fahrer

 

Ladungssicherung: Verstoß Fahrer

Der Fahrer ist u. a. verpflichtet, die Ladung ordnungsgemäß zu sichern.

§22 StVO: Ladung (Stand: 01.01.2006)

§22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Wenn die Ladung nicht oder nicht richtig gesichert ist, und der Fahrer sein Fahrzeug

- selbst beladen hat,

- mit beladen hat oder aber

- bei der Beladung anwesend war, und noch vor der Abfahrt in die Ladungssicherung eingreifen kann/ die Ladungssicherung durchführen kann,

dann hat er gegen den § 22 StVO verstossen

(kostet 50 € Bussgeld und bringt einen Punkt in Flensburg,

bei Gefährdung 75 € und bei Unfall 100 €)

 

§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmässig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

Wenn die Ladung nicht oder nicht richtig gesichert ist, und der Fahrer sein Fahrzeug

nur übernommen hat, ohne die Ladungssicherung zu überprüfen,

dann hat er gegen den § 23 StVO verstossen (kostet 80 € Bussgeld und bringt drei Punkte in Flensburg)

 

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