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Mittlerweile gibt es drei Varianten des Combitrailer:
1. Kennzeichen identisch aber zwei Fahrzeugscheine
Jede Fahrzeug - Einheit hat das selbe Kennzeichen, aber verschiedene Fahrgestellnummern und extra Zulassungsbescheinigungen:
- Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist erforderlich
- Man kann mit beiden Anhängern zusammen fahren oder nur mit dem ersten Teil allein, nicht aber mit dem zweiten Teil allein - Diese Variation sollte es eigentlich nicht geben.
2. Kennzeichen unterschiedlich und verschiedene Fahrzeugscheine
Die vordere und die hintere Fahrzeugeinheit haben verschiedene Kennzeichen und Fahrzeugscheine.
- Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist erforderlich.
- Man kann mit beiden Anhängern zusammen fahren oder nur mit dem ersten Teil allein, nicht aber mit dem zweiten Teil allein - Diese Variation sollte es eigentlich nicht geben.
3. Beide Fahrzeug - Einheiten bilden einen Anhänger
Beide Fahrzeugteile stehen auf einer Zulassungsbescheinigung, haben zusammen nur eine Fahrgestellnummer. Das Zulassungskennzeichen befindet sich am Ende - ein mögliches Wiederholungskennzeichen kann am Ende der ersten Fahrzeugeinheit angebracht sein.
- Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist nicht erforderlich
- Beide Fahrzeug - Einheiten können im öffentlichen Verkehr nur zusammen gefahren werden - nie getrennt.
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