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Der Nachteil des Combitrailers:
Er war nicht erlaubt, weil es sich um 2 Anhänger handelt.
Das Problem wurde langsam erkannt und auf der 145. Sitzung des BLFA-TK ausführlich diskutiert.
Man kam mehrheitlich zu der Entscheidung, diese Fahrzeugkombinationen abzulehnen.
Grund:
§32a StVZO Mitführen von Anhängern
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen 2 Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.
Dazu kommt noch, dass die Beleuchtungseinrichtungen und das Kennzeichen des ersten Fahrzeugs im gemeinsamen Betrieb vom 2. Fahrzeug verdeckt werden.
Der BLFA TK (Bund-Länder-Fachausschuss) hat noch 02/2008 festgestellt, dass es sich hier um 2 Fahrzeuge handelt. Ein zweiter Anhänger darf aber nicht hinter einem Sattelzug betrieben werden.
Im August 2008 stellte man dann fest, dass es doch mehr Combitrailer in Deutschland gab, als zuvor vermutet wurde.
Daher regelte das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Folgendes:
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